Covercard®System
der Online-Abfragedienst gemäss Art. 42a KVG
Gesicherter Datentransfer
Abfragedienste
Covercard®System bietet den Leistungserbringern verschiedene Zugriffsmöglichkeiten zur Validierung der Versichertenkarte eines Patienten an:
Aktualisierung der Daten
Ihre Vorteile
Unsere Partner
Netc@rds
FAQ
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Covercard®System stellt dem Versicherer alle nötigen Informationen und einen auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Service für den gesicherten Datentransfer und das Hosting der Versichertendaten auf das Serverzentrum Covercard®System zur Verfügung.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.
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Die Dienstleistung Covercard®System wird individuell den Bedürfnissen des Krankenversicherers angepasst und hängt von der Anzahl seiner Versicherten ab.
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Dies hängt ganz von Ihrem Informatiksystem und Ihrer Verwaltungssoftware ab. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass Covercard®System innerhalb von zwei bis vier Wochen bereitgestellt werden kann.
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Wir stellen Ihnen einen Berater zur Seite, der Sie bei allen Etappen, ab der Vertragsunterzeichnung, über die Integration und während der gesamten Zusammenarbeit mit Covercard®System unterstützt.
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Sie können jederzeit den Zugriff auf die Daten Ihrer Versicherten beschränken oder unterbinden, indem sie einen entsprechenden Antrag an admin@covercard.ch stellen. Die Zugriffsbeschränkung erfolgt innerhalb einer Frist von 48 Stunden.
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Das Serverzentrum Covercard®System ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr verfügbar.
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Die Zugriffskontrolle basiert auf der starken und eindeutigen Authentifikation der Personen und Einrichtungen, die Daten vom Serverzentrum abrufen möchten.
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- Administrative Daten: Name und Vorname des Versicherten, Name und Vorname des gesetzlichen Schuldners, Anschrift, Geschlecht und Geburtsdatum
- Versicherungsdeckung: Versicherungsdeckung gemäss KVG, Zusatzversicherungen, Spitalzusatzversicherung (Hotellerie, Ein- oder Zweibettzimmer, freie Arztwahl, Wahl des Spitals usw.)
- Weitere Informationen: Name und Anschrift des behandelnden Arztes, Zugehörigkeit zu einem Gesundheitsnetz
- Der Versicherer kann jederzeit die an die Leistungserbringer übermittelten Daten bei einer entsprechenden Anfrage des Versicherten beschränken (gemäss den gesetzlichen Bestimmungen).